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Aufgaben der Flächennutzungsplanung

Der Flächennutzungsplan hat gemäß Baugesetzbuch (BauGB) die Aufgabe „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen eine menschenwürdige Umwelt zu sichern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln“. Er ist somit ein umfassender räumlicher Entwicklungsplan, der nach § 5 BauGB die Grundzüge der Art der Bodennutzung, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergibt, flächendeckend für das ganze Gemeindegebiet
- im Falle einer Verwaltungsgemeinschaft für das Gebiet der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal - (VVG) steuert.
 
Als vorbereitender Bauleitplan stellt der FNP darüber hinaus innerhalb der zweistufigen Systematik der Bauleitplanung eine verbindliche Vorgabe für die Aufstellung von Bebauungsplänen (verbindlicher Bauleitplan) dar. Folgerichtig bedürfen Bebauungspläne, die aus dem FNP entwickelt werden keiner behördlichen Genehmigung.

Das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) stellen die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Erarbeitung eines Flächennutzungsplans dar. Der Plan ist für die Gemeinden und beteiligten Planungsträger verbindlich. Für die Bürger und Bürgerinnen hat er keine unmittelbare Rechtsbindung. Erst durch die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung) wird diese festgelegt.

Der Landschaftsplan ist der naturschutzfachliche Beitrag zum Flächennutzungsplan. Er stellt die Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge dar. Das vorrangige Ziel ist die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen für die Menschen. Seine Aussagen erlangen Verbindlichkeit durch Übernahme in den Flächennutzungsplan. Der Landschaftsplan ist wesentliche Grundlage der Umweltprüfung zum Flächennutzungsplan und zu Bebauungsplänen. Er fasst die naturschutzfachlichen Informationen zu Biotopen und Arten, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft (insbesondere Landschaftsbild) für den Planungsraum zusammen, stellt sie flächendeckend dar und leitet landschaftspflegerische Planungsempfehlungen daraus ab.
 
Die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung beziehungsweise der Landschaftspläne werden in den §§ 16 und 18 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) definiert. Dort heißt es unter anderem:

  • Aufgabe der Landschaftsplanung ist, die Ziele, Erfordernisse und Maßahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge für en jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen (§ 16 (1) NatSchG).
  • Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholungsvorsorge werden auf der Grundlage es Landschaftsrahmenprogramms und der Landschaftsrahmenpläne flächendeckend dargestellt. Die Landschaftspläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Flächennutzungspläne aufgenommen werden. (§ 18 (1) und (3) NatSchG).

Eine besondere Aufgabe des Landschaftsplans liegt in der in der Darstellung von "Suchräumen" für den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 1a BauGB).