Das Planungsverfahren
Für die Aufstellung des Flächennutzungsplans hat der Gesetzgeber den Verfahrensablauf im BauGB vorgeschrieben. Damit soll gewährleistet werden, dass die öffentlichen und privaten Belange berücksichtigt und gegeneinander bzw. untereinander gerecht abgewogen werden (§ 1 Abs. 6). Die Aufstellung des Landschaftsplans erfolgt parallel. Die Schritte im Einzelnen:
1. Einleitung des Verfahrens (§ 2 Abs. 1)
Der Gemeinsame Ausschuss fasst den (Neu-)Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss. Die Mitgliedsgemeinden und deren politische Gremien überprüfen den ersten Vorentwurf. Deren Anregungen werden in den Vorentwurf eingearbeitet.
2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1)
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Regel durch Auslegung des Vorentwurfs für die Zeitdauer eines Monats.
3. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1, 2 und 3)
Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sind im frühzeitigen Beteiligungsverfahren (§ 4 Abs. 1) und an der späteren öffentlichen Auslegung (§ 4 Abs. 2) zu beteiligen. Nach der Bearbeitung der Anregungen und Stellungnahmen durch die Planungsstelle billigt der Gemeinsame Ausschuss den Vorentwurf mit entsprechenden Ergänzungen und Überarbeitungen, als Entwurf und dessen öffentliche Auslegung.
4. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes (§ 2, Abs. 4)
Nach BauGB ist eine Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden, durchzuführen und diese sind in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Die Behörden sowie die Öffentlichkeit sind aufgefordert, sich zu dem erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Die wesentlichen fachlichen Grundlagen werden durch die Erhebungen zum Landschaftsplan bereitgestellt. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
5. Öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2)
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes bzw. seiner Einzeländerungen und des Landschaftsplanes sind mit den Erläuterungsberichten auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung werden in den einzelnen Amtsblättern der Gemeinden öffentlich bekanntgegeben. Die Planunterlagen liegen dann in den Rathäusern der Mitgliedsgemeinden öffentlich aus, bzw. sind im Internet einsehbar.
6. Beschluss des Flächennutzungsplans (§ 2 Abs.1)
Der Gemeinsame Ausschuss beschließt nach Abwägung der Anregungen die Entwürfe des Flächennutzungsplans, der Einzeländerungen unter Berücksichtigung des Umweltberichts.
7. Genehmigung (§ 6 Abs.1)
Der beschlossene Flächennutzungsplan sind dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Genehmigung zu übergeben. Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
8. Veröffentlichung der Genehmigung (§6 Abs.5)
Die Veröffentlichung der Genehmigung erfolgt in den Amtsblättern der Mitgliedsgemeinden. Damit ist der neue Flächennutzungsplan gültig.